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Recycling

Rechtssicherheit durch die freiwillige Rücknahme von Lötzinnkrätzen und Lötzinnaschen

Das Problem der rechtmäßigen Entsorgung von Lötzinnkrätzen und -aschen stellt sich jedem Betrieb, in dem Pb-haltige Lote verarbeitet werden.
Laut aktueller Gesetzgebung ist jeder Abfallerzeuger verpflichtet, folgende Auflagen zu erfüllen:

  1. Anzeigen der Abfallerzeugung bei der zuständigen Behörde
  2. Führung eines Nachweisbuches über die Beseitigung der Lötzinnkrätze
  3. Vorlage entsprechender Entsorgungsbelege bei der Behörde
  4. Transportgenehmigung für jeden Transport der Lötzinnkrätze

Um Ihnen diese Behördengänge und Pflichten zu ersparen, haben wir gemäß § 25 Abs. 2, Satz 2  KrW-/AbfG die freiwillige Rücknahme dieser Abfälle beantragt. Ab sofort sind wir von der Bezirksregierung autorisiert die Lötzinnkrätzen unserer Kunden zurückzunehmen, sofern diese beim Einsatz unserer Produkte entstanden sind.

Sie erhalten mit Ihrer Altmetallabrechnung einen entsprechenden Übernahmeschein, der als Nachweis ausreichend ist.

So sind unsere Kunden beim Einsatz unserer ISO-Tin® Elektroniklote von den obigen Nachweispflichten gemäß § 43 und 46 KrW/AbfG befreit.

Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne unseren Genehmigungsbescheid für die Befreiung gemäß § 25 Abs. 2, Satz 2 KrW-/AbfG.

Entsorgung von Loetzinkraetzen.pdf Entsorgung von Loetzinkraetzen.pdf (189,1 kB)